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Концепция развития судебной системы и системы добровольного и принудительного исполнения решений Конституционного Суда РФ, судов общей юрисдикции, арбитражных, третейских судов и Европейского суда по

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2007
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– vollstreckungsabwehrklage bei Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch (§ 767 ZPO);

– klage gegen Vollstreckungsklausel bei Erteilungsm?ngeln (§ 768 ZPO);

– drittwiderspruchsklage bei die Vollstreckung hindernden Rechten Dritter am Zugriffsgegenstand (§ 771 ZPO);

– antrage auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 732, 769, u.a. ZPO).

Daneben gibt es Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Rechtspflegers wie insbesondere die Erinnerung (§ 11 RpflG). Hinzukommen ferner die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen innerhalb eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ohne m?ndliche Verhandlung (§ 793 ZPO) sowie die Klage auf vorzugsweise Befriedigung bei bestehenden Pfand- und Vorzugsrechten Dritter am Zugriffsobjekt (§ 805 ZPO). Doch damit nicht genug. Die Rechtsprechung hat n?mlich – teils unterst?tzt durch die Wissenschaft – mit Hilfe extrem extensiver Auslegungen oder freier Rechtssch?pfungen diesen gesetzlichen Wust an Behelfen noch um weitere bereichert wie etwa um Gegenvorstellungen, Anh?rungsr?gen oder Sonderbeschwerden wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit.

Und nicht nur das: Denn schon das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof haben in st?ndiger Rechtssprechung dem Schuldner mit dogmatisch h?chst problematischen Begr?ndungen und unter ?berschreitung der Grenzlinien zwischen Privatrechtsschutz und Prozessrechtsschutz eine Klage nach § 826 BGB in F?llen einer sittenwidrigen Titelerschleichung oder rechtsmissbr?uchlichen Titelausnutzung seitens des Gl?ubigers zugestanden. Nach den heute hierzu vertretenen Meinungen soll sich mit dieser Klage nicht nur das normierte Ziel eines Schadensersatzes (Ersatz des Vollstreckungsschadens) oder auch einer Unterlassung des Zwangsvollstreckungsgesuchs des Gl?ubigers verfolgen lassen, sondern auch das Ziel einer R?cknahme des bereits erfolgten Vollstreckungsauftrags oder der Herausgabe des Vollstreckungstitels.

Die freilich spektakul?rste Weiterentwicklung des vollstreckungsrechtlichen Schuldnerschutzes ist durch das deutsche Bundesverfassungsgericht erfolgt. Im Zuge einer fortschreitenden sog. «Konstitutionalisierung» (Verfassungsverrechtlichung), ja «Hyperkonstitutionalisierung» einfachen Verfahrensrechts und hier insbesondere des Zwangsvollstreckungsrechts [2] hat n?mlich das Bundesverfassungsgericht auf Grund von Verfassungsbeschwerden (vgl. Art 93 I Nr .4a GG, §§ 13 Nr .8a, 90ff Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) wegen Grundrechtsverst??en durch Vollstreckungsorgane als Tr?ger ?ffentlicher Gewalt eine ganze Batterie von – unter Umst?nden mit Gesetzesskraft ausgestatteten – Entscheidungen zu Vollstreckungseinzelfragen (z.B. Zuschlag, Wohnungsdurchsuchung, Wohnungsr?umung, Grundst?ckversteigerang, Haftanordnung, Unterlassungsvollstreckung, Prozesskostenhilfe) erlassen Dies hat mittlerweile die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zu einem «Superrechtsbehelf» des Vollstreckungsrechts werden lassen.

Angesichts dieser Entwicklung einer sozialstaatsorientierten fortschreitenden Zur?ckdr?ngung von Gl?ubigerinteressen und einer ausgesprochenen Schuldnerfreundlichkeit des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts kann es nicht verwundern, dass ausl?ndische Beobachter die Bundesrepublik Deutschland geradezu f?r eine «Schuldneridylle» halten. Auch unter den deutschen sog. «Schuldneranw?lten» gilt Deutschland als ein «Paradies f?r Schuldner». Es erscheint deshalb wieder einmal an der Zeit, eine rechtspolitische Neujustierung des Interessenausgleichs innerhalb des im Zwangsvollstreckungsrechts allgegenw?rtigen Konflikts zwischen Allgemeinheits-, Schuldner- und Gl?ubigerinteressen zu versuchen.

Im Zusammenhang damit sollte man von einem modernen Zwangsvollstreckungsgesetzesrecht auch erwarten d?rfen, dass dieses neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen, wie insbesondere solchen zu der Einschl?gigkeit allgemeiner zivilprozessualer Verfahrensgrunds?tze (resp. Verfahrensprinzipien oder Verfahrensmaximen) im Zwangs voll Streckungsrechts, sowie Befunden wissenschaftlicher Erarbeitung von spezifisch vollstreckungsrechtlichen Grunds?tzen Rechnung tr?gt, und dass es diese Grunds?tze als Rechtsorientierungs-, Rechtsauslegungs-, Rechtsfortbildungs-, Rechtsreform-, Rechtsvergleichungs- und Rechtsangleichungshilfen im Gesetz den Detailregelungen voranstellt.

Zu diesen zumindest innerhalb der Prozessrechtswissenschaft mehr und mehr diskutierten Grundprinzipien des heutigen Zwangsvollstreckungsrechts

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z?hlen etwa der Priorit?tsgrundsatz, der Formalismusgrundsatz, der Verh?ltnism??igkeitsgrundsatz, der Beschleunigungsgrundsatz oder der Effektivit?tsgrandsatz.. Hinzukommen die vom Bundesverfassungsgericht angemahnten Prinzipien der Geeignetheit, Bestimmtheit, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit und Angemessenheit vollstreckungsrechtlicher Zugriffe. Was diese und andere Prinzipien angeht, lassen sich diese innerhalb des einfachen Zwangsvollstreckungsrechts als solchem bislang lediglich an normativen Einzelauspr?gungen und Regelungssplittern festmachen wie etwa an § 803 ZPO (Verbot der ?berpf?ndung), § 806b ZPO (g?tliche und z?gige Erledigung) §§ 811, 812, 850, 850a, 850c, 850d ZPO (Unpf?ndbarkeiten, Pf?ndungsbeschr?nkungen, Pf?ndungsgrenzen, Verbote zweck- und nutzloser oder unterwertiger Vollstreckung).

Im Brennpunkt der Diskussionen steht auch wieder einmal das grundlegende Verh?ltnis von Privatautonomie und Staatsmacht, Parteiherrschaft und Amtsautonomie, auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung. Dies ?u?ert sich namentlich in den Fragen nach Geltung und Umfang des Dispositionsgrandsatzes auf der einen und des Offizialprinzips auf der andern Seite, sowie neuerlich verst?rkt auch in den Fragen nach Geltung und Umfangs des Beibringungsgrundsatzes im Gegensatz zum Amtsermittlungs- oder Untersuchungsgrundsatz. Letzteres steht teilweise in einem jetzt vorliegenden «Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufkl?rung in der Zwangsvollstreckung» (Stand: 1.1.2006) zur Debatte, der allerdings bereits vom Deutschen Gerichtsvollzieherbund in einzelnen Punkten kritisiert und mit ?nderungsvorschl?gen versehen wurde.

Was den weiteren Inhalt des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts, vor allem der Abschnitte 2 (§§ 803–882a ZPO) und 3 (§§ 883–898 ZPO) angeht, gliedert sich der mit «Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen» ?berschriebene Abschnitt 2 haupts?chlieh in die Sektoren «Zwangsvollstreckung in k?rperliche Sachen», «Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Verm?gensrechte» sowie «Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Verm?gen», w?hrend der Abschnitt 3, ?berschrieben mit «Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen», keine weitere Untergliederung erf?hrt. Die hier geregelten unterschiedlichen Vollstreckung(verfahrens)sarten lassen als dominantes Unterscheidungs- und Strukturierungskriterium erkennen, dass es vorrangig um die beiden Fragen geht, wegen welcher titulierter Anspr?che die Zwangsvollstreckung betrieben wird (Zahlungsanspr?che, Herausgabeanspr?che, Handlungsanspr?che, Unterlassungsanspr?che) und in welche Verm?genswerte des Schuldners («bewegliches Verm?gen», «Forderungen und andere Verm?gensrechte», «unbewegliches Verm?gen» vollstreckt werden soll. Nehmen sich diese Vollstreckungsarten auch nach Voraussetzungen, Zielen und Verlauf recht unterschiedlich aus, so ist ihnen doch ein grunds?tzlich zweistufiges Verfahren in dem Sinne gemeinsam, dass zun?chst eine Sicherstellung bzw. Beschlagnahme der Verm?gensgegenst?nde durch Pf?ndung erfolgt und alsdann gegebenenfalls eine Verwertung durch Versteigerung, Verkauf, ?bertragung, Verwaltung oder sonstwie und speziell bei der Grundst?ckpf?ndung durch Zwangshypothek, Zwangsversteigerung und Zwangs Verwaltung. Dabei spielt in der Praxis heutzutage l?ngst nicht mehr die Pf?ndung und Verwertung von Mobiliar des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher die beherrschende Rolle wie es fr?her vielleicht einmal der Fall war und deshalb vom damaligen Gesetzgeber im Gesetz in den Vordergrund ger?ckt ist, sondern die Pf?ndung und ?berweisung von Geldforderungen und hier namentlich die Lohn- und Gehaltspf?ndung durch den Rechtspfleger.

In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass sich der Deutsche Gerichtsvollzieherbund derzeit mit dem Argument «Effizienzsteigerung» um eine gesetzliche ?bertragung auch der Forderungspf?ndung auf die Gerichtsvollzieher bem?ht, um – wie es hei?t – wie bislang bei der Sachpf?ndung k?nftig auch bei der Forderungspf?ndung einen «direkten und schnellen Zugriff ohne Zeitverlust» zu erm?glichen. Freilich fehlt es in vielen F?llen gegenw?rtig gerade an diesem direkten und schnellen Zugriff ohne Zeitverlust gerade bei der den Gerichtsvollziehern obliegenden Sachpf?ndung.

Im Abschnitt 4 schlie?lich (§§ 899–915h ZPO) geht es um «Eidesstattliche Versicherung und Haft», also um einen Regelungsgegenstand von au?erordentlicher praktischer Bedeutung deshalb, weil der Schuldner oft die einzige Informationsquelle ist, um seitens des Vollstreckungsorgans und des Gl?ubigers durch eine erzwungene «Offenbarung» des Schuldners ?ber dessen vorhandenes Verm?gen etwas zu erfahren (vgl. §§ 807, 836, 883 ZPO).

Das mir gesetzte Zeitlimit verbietet, auf weitere Einzelheiten des deutschen Zwangsvollstreckungsrechtssystems einzugehen.

Drei generelle Punkte freilich sollen noch kurz erw?hnt werden. Das ist zum ersten der allgemeine Charakter und die Machart des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts und die mit ihr verbundenen Schwierigkeiten seiner rechtswissenschaftlichen Erfassung und juristenberuflichen Handhabung. Dies hat auch mit der verloren gegangenen Kunst der Gesetzgebung in unserer Zeit zu tun.

Wie viele andere deutsche Rechtsgebiete, leidet n?mlich auch das deutsche Zwangsvollstreckungsrecht unter einer offenbar unaufhaltsam wachsenden ?bernormierung, ?berkomplexit?t und ?berdogmatisierung., also unter Hypertrophien, welche durch massenhafte legislative Neuerungen stetig gesteigert werden. Mit diesen Entwicklungen gehen mancherlei die Gesetzessystematik gef?hrdende Fehlplatzierungen von Reformvorschriften innerhalb ?berkommener Gesetzesgliederangen einher und mancherlei Formulierungsschw?chen, Textunklarheiten und selbst logische Br?che, wodurch die Operationalit?t und Praktikabilit?t des Zwangsvollstreckungsrechts in Mitleidenschaft gezogen sind.

Zudem stehen im Gegensatz zu den heutigen realen Verh?ltnissen nicht nur im deutschen Sachenrecht als «dingliches» Recht des B?rgerlichen Gesetzbuchs (BGB), sondern ebenso im Zwangsvollstreckungsrechts bei den pf?ndbaren Gegenst?nden nach wie vor «Sachen» als Zugriffsobjekte der Zwangsvollstreckung im Vordergrund, w?hrend Forderungen und sonstige Rechte, sog. «geistiges Eigentum» (property rights), Erfindungen, Software, Know-how, Namen, Marken und andere Immaterialg?ter jedenfalls innerhalb des Zwangsvollstreckungsrechts eine bisher nur kl?gliche Ber?cksichtigung erfahren.

Zum zweiten leidet das Zwangsvollstreckungsrecht unter einem folgenschweren rechtshistorischem Relikt und Defizit. Gemeint ist hier der Umstand, dass bis zum heutigen Tag im Gesetz und in der Wissenschaft die «Befreiung» des so genannten «formellen» Prozessrechts und insbesondere des als ganz besonders formell-formalistisch geltenden Zwangsvollstreckungsrechts aus den «Fesseln» des materiellen Zivilrechts noch immer nicht vollst?ndig gelungen ist. Das zeigt sich unter anderem bereits an einer ganzen Reihe im Zwangsvollstreckungsrecht nach wie vor vorfindbarer einstmals vorwiegend zivilrechtlich-materiell verstandener Termini und Institute (z.B. «Anspruch», «Einwendung», «Einrede», «Gl?ubiger», «Schuldner», «Pfandrecht», «Auftrag», etc.). Diese vom heutigen Standpunkt aus mehrdeutigen Einsprengsel hatten und haben bis zum heutigen Tag unz?hlige Theoriestreitigkeiten zur Folge deren praktischer Nutzen hier dahingestellt sei. Gestritten wird nach wie vor mit Vorliebe um das «Wesen» und die «Rechtsnatur», einschlie?lich «Doppelnatur» oder «Zwitternatur», dieser oder jener zwangsvollstreckungsrechtlichen Erscheinung, wobei die verschiedenen Meinungen mal einer zivilistischen, mal einer publizistischen oder mal einer gemischt zivilistisch-publizistischen Theorie den Vorzug geben. Die nicht enden wollenden Diskussionen um die Natur des Pf?ndungspfandrechts sind hierf?r ein besonders abschreckendes Beispiel. Nach wie vor ist auch die Ansicht weit verbreitet, dass im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren ein schon vorprozessual existierender materiell-rechtlicher Anspruch durch die richterliche Entscheidung, also durch das hier allein interessierende Leistungsurteil, festgestellt und dieser materiellrechtliche Anspruch – und nicht etwa der gerichtliche Leistungsbefehl (vgl. § 704 ZPO) – f?r vollstreckbar erkl?rt und solcherma?en zu einem «vollstreckbaren materiellrechtlichen Anspruch» werde, den es nunmehr im Vollstreckungsverfahren zwangsweise durchzusetzen, zu verwirklichen, zu befriedigen oder in einem materiell-rechtlichen Sinn zu erf?llen gelte. ?berall kann man zudem h?ren und lesen, dass es die Hauptaufgabe bzw. der.Hauptzweck des Zivilprozesses, des Erkenntnisverfahrens ebenso wie des Zwangsvollstreckungsverfahrens, sei, subjektive Privatrechte resp. materiell-rechtliche Anspr?che zu verwirklichen resp. durchzusetzen. Dabei wird ignoriert, dass es nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch ist, ?ber den im Prozess verhandelt und entschieden wird, sondern der so genannte «prozessuale» Anspruch (Gerichtsschutzbegehren des Kl?gers), und es auch nicht eine Entscheidung ?ber einen materiell-rechtlichen Ansprach ist, die in Rechtskraft erw?chst, gegebenenfalls f?r vollstreckbar erkl?rt und alsdann gegebenenfalls vollstreckt wird, sondern das ?ber einen prozessualen Anspruch entscheidende rechtskr?ftige oder f?r vollstreckbar erkl?rte Leistungsurteil [4]. Jedenfalls im Zwangsvollstreckungsrecht scheint es, als sei die Vermischung und Verquickung von та-

teriellen und formellen, zivilistischen und publizistischen, privat-rechtlichen und ?ffentlich-rechtlichen Betrachtungen un?berwindbar.

Was die ?bliche zivilprozessuale Zweckbestimmung und Aufgabenbeschreibung anbelangt, sei noch nachgetragen, dass diese v?llig einseitig an der erstinstanzlichen Leistungsklage orientiert ist und au?erdem zur Folge h?tte, dass immer dann, wenn ein Zivilprozess nicht zu einer Verurteilung f?hrt oder nach einer Verurteilung nicht zu einer Zwangsvollstreckung oder die Zwangsvollstreckung nicht zu einer Befriedigung des Gl?ubigers, in all diesen F?llen der Prozess seinen Zweck verfehlt bzw. seine Aufgaben nicht erf?llt h?tte.

Endlich sei zum dritten auch noch einmal an dieser Stelle auf die schon erw?hnte Hyperkonstitutionalisierung des Zwangsvollstreckungsrechts insbesondere durch teils heftig kritisierte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Einzelerscheinungen des Zwangsvollstreckungsrechts hingewiesen, die eine im Gegensatz zum allgemein anerkannten Formalismusprinzip der Zwangsvollstreckung stehende Materialisierung der als noch formalistischer als das Erkenntnisverfahren eingesch?tzten Zwangsvollstreckung bedeutet.

Zusammen mit den daraus folgenden wissenschaftlichen Debatten zum Thema «Vollstreckungszugriff als Grundrechtseingriff» [5] hat dies mittlerweile zu ganz erheblichen Verunsicherungen hinsichtlich des Systems und des Charakters des Zwangsvollstreckungsrechts gef?hrt und aus der Sicht kritischer Beobachter das gesamte einfachgesetzliche Zwangsvollstreckungsrecht gleichsam zu einem «einzigen Schauplatz f?r massenhafte Grundrechtsverletzungen oder zumindest – gef?hrdungen» werden lassen.

In diesem Zusammenhang sollte man auch wissen, dass das Bundesverfassungsgericht zu seiner eigenen Entlastung in mehreren Entscheidungen s?mtliche Vollstreckungsorgane, d.h. Richter, Rechtspfleger wie Gerichtsvollzieher, nachdr?cklich aufgefordert hat, bei all ihren Amtshandlungen quasi als «Miniverfassungsgerichte» die vollstreckungsrechtlich einschl?gigen Grundrechte (vgl. insbesondere Art.l, 2, 3, 5, 6, 12, 13, 14, 19 IV, 20, 28, 101, 103 GG) einschlie?lich aller hieraus entwickelten vollstreckungsrechtlich relevanten Verfassungsgarantien und Verfahrensgrunds?tze und einschlie?lich der hierzu existierenden umfangreichen bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur zu beachten und das eigene Berufshandeln st?ndig auf seine Verfassungsm??igkeit hin zu ?berpr?fen. Abgesehen davon, dass dieses Ansinnen des BVerfG eine kompetenzielle ?berforderung, eine ?berlastung und einen Funktionswandel der Fachgerichtsbarkeit bedeutet, w?rde ein derartiges kaum zu leistendes materiell-verfassungsrechtliches ?berpr?fungspensum mit Sicherheit erhebliche vollstreckungsrechtliche Effizienzeinbu?en mit sich bringen.

III. Zur Effizienz der Zwangsvollstreckung in Deutschland

Was den zweiten Aspekt des mir vorgegebenen Themas angeht, n?mlich die Frage nach der Effizienz des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts, l?sst sich diese Frage nur sehr schwer beantworten, auch wenn man unter dem Stichwort «Effizienz» hier lediglich eine Erledigung der den Vollstreckungsorganen obliegenden Aufgaben, d.h. des Gesch?ftsanfalls, in der gesetzlich gebotenen Weise und unter m?glichst geringem Kostenaufwands in m?glichst kurzer Zeit versteht. Insoweit fehlt es n?mlich, jedenfalls soweit ersichtlich, an umfassenden und soliden empirischen Untersuchungen und selbst an ausreichendem statistischem Material.

Die Bundesjustizstatistik [6] weist in ihren Statistischen Jahrb?chern f?r den Bereich der Zwangsvollstreckung keine Zahlen aus. Jedoch d?rften sich die j?hrlich bei den Vollstreckungsorganen anfallenden Vorg?nge auf mehrere Millionen Angelegenheiten belaufen, wobei offen bleibt, wie viele hiervon im Durchschnitt f?r den Gl?ubiger erfolgreich erledigt werden.

Was den Gesch?ftsanfall bei der staatlichen Justiz insgesamt, d.h. die Nachfrage nach gerichtlichem Schutz angeht, ist diese fraglos immens, weshalb auch die «?berlastung» der Staatsjustiz als ihr «Haupt?bel» angeprangert wird. Bereits im Jahr 2004 betrugen allein in der Zivilgerichtsbarkeit die Neuzug?nge an erstinstanzlichen Verfahren (gew?hnliche Prozesse) bei den Amtsgerichten rund 1,5 Millionen mit einer etwa gleich hohen Erledigungsziffer. Wie viele dieser Zivilprozesse mit einem stattgebenden rechtskr?ftigen oder f?r vollstreckbar erkl?rten Leistungsurteil als Vollstreckungstitel endeten und wie viele hiervon alsdann tats?chlich zu einem Vollstreckungsverfahren f?hrten, ist ebenso unbekannt wie die Anzahl erfolgreicher Vollstreckungen. Dies gilt ebenso f?r die Zahlen der aufgrund sonstiger Vollstreckungstitel durchgef?hrten und erledigten Vollstreckungsverfahren, wie insbesondere aufgrund von Prozessvergleichen und aufgrund von – aus Mahnverfahren resultierende – Vollstreckungsbescheiden. Dazu sei angemerkt, dass die Zahl der Mahnverfahren bei den Amtsgerichten auf j?hrlich rund 12 Millionen gesch?tzt wird. Auch zu den Zwangsvollstreckungen, die im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes (Arrest und einstweilige Verf?gung, vgl. §§ 917, 918, 928 und insbesondere 930, 933, 940 ZPO) stattfinden, liegen keine offiziellen Angaben vor.

Lassen sich deshalb insoweit auch keine Aussagen zur Effizienz der deutschen Zwangsvollstreckung treffen, so sind doch.viele Beschwerden vor allem aus der Anwaltschaft und aus Unternehmerkreisen ?ber die Ineffizienz der deutschen Zwangsvollstreckung im Allgemeinen und der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher im Besonderen offenkundig. Hier wird von massenhaften F?llen berichtet, in welchen Gerichtsvollzieher ?berhaupt nicht greifbar waren oder viel zu langsam agierten, von F?llen st?ndig wiederholter und schlie?lich doch vergeblicher kostspieliger Vollstreckungsversuche, von F?llen der Unauffindbarkeit versteckter oder beiseite geschaffter Verm?gensgegenst?nde undvon anderen F?llen mehr. Mach ein Gl?ubiger verweist auch mit gewissem Galgenhumor auf «Schr?nke voller Vollstreckungstitel», die durchzusetzen er l?ngst aufgegeben hat.

Glaubt man diesen Berichten – und dazu besteht Anlass-, l?sst sich zumindest so viel sagen, dass es um die Effizienz der deutschen Zwangsvollstreckung jedenfalls nicht sonderlich gut bestellt ist, was f?r die Beschlagnahmeverfahren ebenso wie f?r die Verwertungverfahren gilt.

IV. Zu den Problemen des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts

Was nun den dritten und letzten Aspekt des mir aufgetragenen Themas angeht, n?mlich die Frage nach den rechtlichen wie faktischen Problemen des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts, wurde schon eine ganze Menge derselben im Vorausgegangenen angesprochen. Diese betreffen zun?chst die schon erw?hnten M?ngel des geltenden Gesetzesrechts, wie sie abgemildert bemerkenswerter Weise selbst von Gesetzgeberseite beispielsweise in dem schon angesprochenen Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufkl?rung in der Zwangsvollstreckung unter der Bezeichnung «Unzul?nglichkeiten» einger?umt werden. Dort hei?t es n?mlich wortw?rtlich: «Das geltende Recht der Zwangsvollstreckung ist noch ma?geblich von den wirtschaftlichen und sozialen Verh?ltnissen des 19. Jahrhunderts gepr?gt. Seither hat sich die typische Verm?gensstruktur der Schuldner grundlegend gewandelt. Insbesondere die Regelungen zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen erweisen sich in Bezug auf Vollstreckungsziele, Verfahren, verf?gbare Mittel sowie vorgesehene Sanktionen als nicht mehr zeitgem??».

Aber auch die Be- und Verarbeitung dieses Gesetzesrechts( paper law, law in the books) durch Prozessrechtswissenschaft und Rechtsprechung und namentlich durch Bundesverfassungsgericht ist- wie schon geschildert – in vieler Hinsicht problembeladen. Das gilt auch f?r die Zwangsvollstreckungspraxis (law in action, law in operation) mit ihren neuerlichen beklagenswerten Ausw?chsen in der Realit?t, also mit andern Worten f?r die Vollstreckungs(rechts)wirklichkeit (living law, legal facts) Hier seien dazu lediglich noch zwei derzeit auch in den Medien behandelte Problemschwerefelder angesprochen.

Da ist zun?chst die als Kernst?ck des vorliegenden diesbez?glichen Gesetzesreformentwurfs unter dem Stichwort «Sachaufkl?rung» behandelte Problematik der Verheimlichung, Verschleierung, Verschiebung oder Beiseiteschaffung von Verm?genswerten durch den Schuldner. Diesen rechtswidrigen Handlungen zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung l?sst sich gegenw?rtig weder mit eidesstattlichen Offenbarungsversicherungen und Haftandrohungen noch mit den beim Vollstreckungsgericht gef?hrten Schuldnerverzeichnissen (§§ 899 ff. ZPO) hinl?nglich beizukommen. Auch die Instrumente des Gl?ubigeranfechtungsgesetzes (AnfG) oder die Ma?nahmen der privat organisierten Schutzgemeinschaft f?r allgemeine Kreditsicherung (Schufa) oder die Ausk?nfte andere Stellen ?ber die Bonit?t von Schuldnern bieten nur unl?ngliche Abhilfen zur Eind?mmung der genannten Probleme.

Eine weitere besonders «hei?e» Problematik betrifft nicht nur speziell die Zwangsvollstreckung, sondern auch die staatliche Justiz und ihre gerichtlichen Prozeduren ganz allgemein. Sie wird mit dem Schlagwort einer «Privatisierung» vormals ureigener justizieller Aufgaben bezeichnet und an Erscheinungen wie an nichtstaatlichen und au?ergerichtlichen Konfliktl?sungseinrichtungen (Alternative Dispute Resolution, ADR) und an den verschiedensten Formen einer Selbsthilfe einer oder beider Parteien oder einer Hilfe zur Selbsthilfe durch Dritte festgemacht. Als ein weiteres Indiz f?r jene Privatisierungstendenz l?sst sich auch die verschiedentlich diskutierte Frage anf?hren, ob man nicht die Gerichte von der gesamten Sachaufkl?rung und Beweisermittlung m?glichst weitgehend entlasten und diese Aufgaben den Parteien oder ihren Anw?lten ?berantworten sollte in Anlehnung an US-amerikanische und andere Vorbilder (pre-trial discovery), was sich auch f?r die Sachaufkl?rung in der Zwangsvollstreckung (post-trial discovery) fragen l?sst.. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang erw?hnt dass schon seit Jahren bestimmte vormals polizeiliche Aufgaben inzwischen durch Privatleute erledigt werden und auch die ?bertragung des Gef?ngniswesens in private Hand mittlerweile diskutiert wird.

Was speziell die Zwangsvollstreckung angeht, findet sich mittlerweile eine besonders «alarmierende Form der Privatisierung der Rechtsdurchsetzung» [7], n?mlich eine solche mit Hilfe der «Mafia» oder sog. «schwarzer M?nner», welche im Auftrag des Gl?ubigers die Schuldner auf Schritt und Tritt verfolgen und diese mit kriminellen Machenschaften wie insbesondere Drohungen und Gewaltanwendungen unter Druck setzen und zu Zahlungen oder Herausgaben von Wertgegenst?nden zwingen. Auch im Bereich des privaten Inkassowesens, welches auf Grund von Forderangsabtretungen (Inkassozessionen) oder Ein-

Ziehungserm?chtigungen (Inkassomandate) Gl?ubigerforderungen einzutreiben sucht, finden sich mittlerweile bedenkliche Entwicklungen. Inzwischen n?mlich gibt es dubiose Unternehmen oder sogar Banden, die sich auf den Ankauf sog. «fauler» vollstreckbarer Titel f?r einen Bruchteil des Wertes der titulierten Forderungen spezialisiert haben, um diese Titel alsdann mit kriminellen Methoden durchzusetzen.Damit bin ich am Ende meines Berichts angelangt.

V. Nachbemerkung

Eine vorgesehene Nachbemerkung zu Fragen der Rechtsvergleichung auf dem hier behandelten Gebiet muss leider den mir gesetzten Limits zum Opfer fallen.

Die Anmerkungen

1. Zur n?heren Information vgl. aus der insbesondere neueren Literatur: Jauernig/Berger, Zwangvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 22. Auflage 2006; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Auflage 1997; Baur/St?rner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht, 13. Auflage 2006; Luke, Zivilprozessrecht. Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung, 9. Auflage 2006; Musielak, Grundkurs ZPO, 7. Auflage 2004; Paulus, Zivilprozessrecht. Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung, 3. Auflage 2004; Pr?tting/Stickelbrock, Zwangsvollstreckungsrecht, 2002; Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Auflage 2005; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Auflage 2003; Lipross, Vollstreckungsrecht, 9. Auflage 2003; Prinz von Sachsen Gessaphe/Neumaier, Zwangsvollstreckungsrecht, 2006 sowiedie neue Monographie von Fischer, Vollstreckungszugriff als Grundrechtseingriff, 2006.

2. Vgl. Fischer (N. 1); auch Gilles, «Thesen zu einigen der rechts- und verfassungs-, verfahrensund justizpolitischen Aspekte des Themas: Grundrechtsverletzungen bei der Zwangsvollstreckung» in: Beys (Hrsg.), Grundrechtsverletzungen bei der Zwangsvollstreckung, Athen 1996, S. 111 ff.

3. Hierzu besonders Baur/St?rner/Bruns (in 1), S. 56 ff. AuchZw&e (N. 1), S. 481 ff.

4. Vgl. mit weiteren Nachweisen Gilles, «Vollstreckungsgegenklage, sog. Vollstreckbarer Anspruch und Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung im Zwielicht prozessualer und zivilistischer Prozessbetrachtungen», in: ZZP 83 (1970). S. 61 ff.

5. Vgl. Fischer (N. 2); Gilles (N. 2); Vollkommer «Zwangsvollstreckungszugriff als Grundrechtseingriff», RPfleger 1981, S. 1 ff.

6. Statistisches Bundesamt (Hrsg.) Statistisches lahrbuch 2006, zur «lustiz», S. 255 ff.

7. Paulus, «Privatisierung der Zwangsvollstreckung – oder: Wie der Rechtsstaat an seinem Fundament erodiert», in: ZRP 2000, S. 296 ff.

П. Гиллес[18 - Доктор права, профессор Университета им. И. В. Тете (г. Франкфурт-на-Майне).]

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